Bei Familien ohne Trauschein besteht erhöhter Absicherungsbedarf

Bei jedem dritten Neugeborenen sind die Eltern nicht verheiratet. Anders als bei Verheirateten können Ledige im Todesfall nicht mit einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente des Partners rechnen. Private Vorsorge ist deshalb unerlässlich. Doch dabei gibt es Einiges zu beachten.

 

Der Anteil neugeborener Kinder von unverheirateten Eltern ist nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Lag er im Jahr 1965 noch bei 5,8 Prozent, so kommen heute 35 Prozent der Neugeborenen ohne verheiratete Eltern auf die Welt.

 

Ohne Trauschein vom Staat keine Hinterbliebenenrente

 

Im Todesfall kann der überlebende Partner nicht mit der finanziellen Unterstützung der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen. Das ist vielen Paaren nicht bewusst. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf gesetzliche Witwen- und Witwerrente erst nach einem Jahr Ehedauer. Einzige Unterstützung gibt es für Kinder in Form der Waisenrente. Doch der durchschnittliche Zahlbetrag von rund 160 Euro je Halbwaise reicht für die Familie meist nicht zum Leben aus.

 

Unverheiratete Eltern sollten gezielt vorsorgen, damit der Hinterbliebene Alleinverdiener im Ernstfall sich und seine Kinder in keine finanziellen Schwierigkeiten bringt. Am besten geht das mit einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall, die für jeden Partner abgeschlossen wird. Die Versicherungssumme sollte bedarfsgerecht und ausreichend kalkuliert werden und muss für die gesamte Dauer der Familienphase ausreichen. Sinnvoll könnte es sein, dass eine Nachversicherungsgarantie oder Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung enthalten ist. Dann kann der Versicherungsschutz  z.B. bei einem späteren weiteren Kind flexibel nachjustiert werden.

 

Tipp: Verträge über Kreuz schließen

 

Damit die Versicherungssumme nicht unter die Erbschaftssteuer fällt, empfiehlt es sich, die Verträge über Kreuz abzuschließen. Beispiel: Im ersten Vertrag ist der Vater Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter; die Mutter ist versicherte Person. Der zweite Vertrag wird umgekehrt abgeschlossen. Damit fällt bei einer Auszahlung im Todesfall keine Erbschaftssteuer an. Unverheirateten stünde sonst nur ein allgemeiner Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung.

 

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